Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Neuropsychopharmakologie und Pharmakopsychiatrie e.V.

Die Körperschaft führt den Namen Arbeitsgemeinschaft für Neuropsychopharmakologie und Pharmakopsychiatrie (AGNP) e.V. und ist aus der im Juli 1959 in Köln gegründeten Deutschen Arbeitsgemeinschaft für Neuropsychopharmakologie hervorgegangen.
Sitz des Vereins ist Nürnberg.
Die Körperschaft ist beim Vereinsregister in Nürnberg unter der Nummer VR 1075 eingetragen.

Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung.

Die Arbeitsgemeinschaft ist eine Vereinigung von Wissenschaftlern der verschiedenen Fachdisziplinen, die sich mit Forschungen auf dem Gebiet der Neuropsychopharmakologie und Pharmakopsychiatrie befassen und von Ärzten, Pharmazeuten und Psychologen, die praktisch und klinisch auf diesem Gebiet tätig sind. Die Aufgabe der Arbeitsgemeinschaft liegt in der Förderung der Forschung und in der Fortbildung auf diesem wissenschaftlichen Gesamtgebiet. Zur Verwirklichung dieser Aufgaben dienen:

  1. Die Veranstaltung von wissenschaftlichen Tagungen und Fortbildungsveranstaltungen,
  2. die Pflege der Verbindung zu anderen deutschsprachigen wissenschaftlichen Gesellschaften und Arbeitsgemeinschaften (insbesondere denen der Psychiatrie, Neurologie, Pharmakologie, Physiologie, Physiologischen Chemie und Psychologie),
  3. die Pflege der Verbindung zu anderen Gesellschaften und Arbeitsgruppen für Neuropsycho-pharmakologie und Pharmakopsychiatrie in anderen Ländern
  4. die Förderung eines Austausches von wissenschaftlichen Informationen zwischen den Mitgliedern, der gegebenenfalls in Arbeitssitzungen kleiner Arbeitsausschüsse erfolgen soll
  5. die Förderung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit verschiedener Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. An die Vorstandsmitglieder und für den Verein in sonstiger Weise Tätigen dürfen Aufwandsentschädigungen geleistet werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein. Die Mitglieder erhalten keine satzungsfremden Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

Mitglied kann jeder Wissenschaftler werden, der sich für die Ziele der Arbeitsgemeinschaft interessiert. Die Mitgliedschaft umfaßt:

  1. Ehrenmitgliedschaft
  2. Ordentliche Mitglieder
  3. Fördernde Mitglieder
  4. Kooperative Mitglieder

Stimmberechtigt sind Ehrenmitglieder und Ordentliche Mitglieder.

Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die neuropsychopharmakologische und pharmakopsychiatrische Forschung besonders verdient gemacht haben und durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Ehrenmitgliedschaft ausgezeichnet werden.

Alle übrigen Mitgliedschaften müssen schriftlich beantragt werden. Die ordentliche Mitgliedschaft kann erwerben, wer selbst auf dem Gebiet der Neuropsychopharmakologie und Pharmakopsychiatrie erfolgreich wissenschaftlich und/oder klinisch gearbeitet hat. Als förderndes Mitglied kann in die Arbeitsgemeinschaft aufgenommen werden, wer sich für die Ziele der Arbeitsgemeinschaft interessiert und gleichzeitig bereit ist, die Arbeit der Arbeitsgemeinschaft in besonderer Weise zu fördern. Auch juristische Personen können die fördernde Mitgliedschaft erwerben. Kooperative Mitglieder können alle juristische Personen (z.B. Vereine) werden, bei denen der Satzungszweck mit dem Zweck der AGNP vereinbar ist. Über alle Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austrittserklärung, durch Tod oder durch Ausschluss des Mitglieds. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Mitglieder, die durch ihr Verhalten die Zwecke und das Ansehen der Arbeitsgemeinschaft schädigen, können auf Antrag des Vorstandes, der vorher schriftlich den Mitgliedern mitgeteilt wird, mit Zweidrittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung aus der Arbeitsgemeinschaft ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann ferner erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Ermahnung mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand bleibt.

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Diese werden jeweils auf zwei Jahre gewählt und treten ihr Amt an, sobald die Wahl rechtskräftig ist. Zur Wahrung der Kontinuität soll immer mindestens ein Vorstandsmitglied dem vorausgehenden Vorstand angehört haben.
Der Vorstand wird von einer ordentlichen Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit für zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder. Mit der Ausnahme der Geschäftsführung (Schriftführer) und des Schatzmeisters ist die Wiederwahl nur zweimal möglich. Über die Amtsdauer der Geschäftsführung und des Schatzmeisters entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Wahl des Vorstandes, über wissenschaftliche Kontakte, über Beitragshöhe sowie über Satzungsänderungen, außerdem über die Auflösung bzw. Vereinigung der Arbeitsgemeinschaft mit anderen wissenschaftlichen Gesellschaften ähnlichen Charakters. Die Mitgliederversammlung erteilt dem Vorstand nach Ablauf der Amtsperiode Entlastung.
Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das die Ergebnisse der Verhandlungen enthält. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben.
Der Vorstand führt kollegial die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft, gibt Rundschreiben nach gegenseitiger Übereinstimmung heraus und bereitet die wissenschaftlichen Tagungen vor. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben ein anderes Mitglied oder eine Gruppe anderer Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft delegieren. Der Vorstand verwaltet das Vermögen der Arbeitsgemeinschaft.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand und dieser wiederum durch den 1. und den 2. Vorsitzenden vertreten, wobei jeder von ihnen Einzelvertretungsbefugnis hat, und im Innenverhältnis der 2. Vorsitzende sein Amt nur ausüben darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Schriftführer und Schatzmeister sind besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB.
Dem Vorstand steht ein Beirat zur Seite. Dem Beirat gehören an:
  1. der zuletzt aus dem Vorstand ausgeschiedene Vorsitzende als Vorsitzender des Beirats,
  2. vom Vorstand benannte Vertreter der Arbeitsgemeinschaften der AGNP,
  3. vom Vorstand benannte Vertreter von Schwerpunktgesellschaften, die sich mit speziellen Fragestellungen der Neuro-/Psychopharmaka-Therapie befassen.
Die Mitglieder des Beirats werden auf die Dauer von zwei Jahren in den Beirat entsandt. Sie bleiben jedoch bis zur Neubesetzung im Amt. Eine wiederholte Entsendung ist möglich. Mitglieder des Beirats dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstands sein. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Weiterhin soll dieser dem Vorstand bei der Erstellung von Stellungnahmen und Publikationen beratend zur Seite stehen oder die Erledigung spezieller Aufgaben wahrnehmen.
Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens alle zwei Jahre durch gewöhnliche Briefe oder elektronische Kommunikationsmittel einberufen. Sie findet im Allgemeinen während der wissenschaftlichen Tagung der Arbeitsgemeinschaft statt. Die Mitgliederversammlung wird mit der Einladung zur Tagung einberufen. Mitgliederversammlungen außerhalb wissenschaftlicher Tagungen müssen durch besondere Einladungen an alle Mitglieder einberufen werden. An der Mitgliederversammlung können ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder teilnehmen. Einladungen an andere Personen sind aus besonderem Anlass möglich. Die Mitgliederversammlung muss durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens durch 1/8 der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird.
Die Tagungsordnung jeder Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
  1. Bericht des Vorstands über die Periode seit der letzten Mitgliederversammlung,
  2. Kassenbericht des Schatzmeisters.
Jedes Mitglied kann spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand beantragen, weitere Punkte auf die Tagesordnung zu setzen. Die Ergänzung der Tagesordnung während der Mitgliederversammlung ist nur zulässig, wenn sie von dieser mit einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.
Der 1. Vorsitzende führt bei allen Mitgliederversammlungen den Vorsitz. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Für die Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, ansonsten gilt der zur Abstimmung gestellte Antrag als abgelehnt. Zu einer Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zweidrittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Auf Verlangen auch nur eines der anwesenden Mitglieder ist die Abstimmung schriftlich und geheim durchzuführen.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Wahl des Vorstandes, über wissenschaftliche Kontakte, über Beitragshöhe sowie über Satzungsänderungen, außerdem über die Auflösung bzw. Vereinigung der Arbeitsgemeinschaft mit anderen wissenschaftlichen Gesellschaften ähnlichen Charakters. Die Mitgliederversammlung erteilt dem Vorstand nach Ablauf der Amtsperiode Entlastung.
Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das die Ergebnisse der Verhandlungen enthält. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und so rechtzeitig angemeldet werden, dass sie mit der Einladung zu einer Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden können. Beschlussfassung über Satzungsänderungen durch die Mitgliederversammlung ist nur mit Zweidrittel- Mehrheit der Mitgliederversammlung möglich.
Das Vermögen der Körperschaft wird gebildet aus den Beiträgen der Mitglieder und aus Spenden und aus Überschüssen von Kongressen und Fortbildungsveranstaltungen.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer.
Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
Die Rechnungsprüfer prüfen die Buchungsunterlagen und den Kassenbericht und berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung.
Die Auflösung der AGNP kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der 1. Vorsitzende Liquidator.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde e.V. (DGPPN), Reinhardtstaße 27 B, 10117 Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Geänderte Fassung der Satzung entsprechend Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg am 22.02.2023.