Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Neuropsychopharmakologie und Pharmakopsychiatrie e.V.
Die Körperschaft führt den Namen Arbeitsgemeinschaft für Neuropsychopharmakologie und Pharmakopsychiatrie (AGNP) e.V. und ist aus der im Juli 1959 in Köln gegründeten Deutschen Arbeitsgemeinschaft für Neuropsychopharmakologie hervorgegangen.
Sitz des Vereins ist Nürnberg.
Die Körperschaft ist beim Vereinsregister in Nürnberg unter der Nummer VR 1075 eingetragen.
Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung.
Die Arbeitsgemeinschaft ist eine Vereinigung von Wissenschaftlern der verschiedenen Fachdisziplinen, die sich mit Forschungen auf dem Gebiet der Neuropsychopharmakologie und Pharmakopsychiatrie befassen und von Ärzten, Pharmazeuten und Psychologen, die praktisch und klinisch auf diesem Gebiet tätig sind. Die Aufgabe der Arbeitsgemeinschaft liegt in der Förderung der Forschung und in der Fortbildung auf diesem wissenschaftlichen Gesamtgebiet. Zur Verwirklichung dieser Aufgaben dienen:
- Die Veranstaltung von wissenschaftlichen Tagungen und Fortbildungsveranstaltungen,
- die Pflege der Verbindung zu anderen deutschsprachigen wissenschaftlichen Gesellschaften und Arbeitsgemeinschaften (insbesondere denen der Psychiatrie, Neurologie, Pharmakologie, Physiologie, Physiologischen Chemie und Psychologie),
- die Pflege der Verbindung zu anderen Gesellschaften und Arbeitsgruppen für Neuropsycho-pharmakologie und Pharmakopsychiatrie in anderen Ländern
- die Förderung eines Austausches von wissenschaftlichen Informationen zwischen den Mitgliedern, der gegebenenfalls in Arbeitssitzungen kleiner Arbeitsausschüsse erfolgen soll
- die Förderung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit verschiedener Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. An die Vorstandsmitglieder und für den Verein in sonstiger Weise Tätigen dürfen Aufwandsentschädigungen geleistet werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein. Die Mitglieder erhalten keine satzungsfremden Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
Mitglied kann jeder Wissenschaftler werden, der sich für die Ziele der Arbeitsgemeinschaft interessiert. Die Mitgliedschaft umfaßt:
- Ehrenmitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder
- Fördernde Mitglieder
- Kooperative Mitglieder
Stimmberechtigt sind Ehrenmitglieder und Ordentliche Mitglieder.
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die neuropsychopharmakologische und pharmakopsychiatrische Forschung besonders verdient gemacht haben und durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Ehrenmitgliedschaft ausgezeichnet werden.
Alle übrigen Mitgliedschaften müssen schriftlich beantragt werden. Die ordentliche Mitgliedschaft kann erwerben, wer selbst auf dem Gebiet der Neuropsychopharmakologie und Pharmakopsychiatrie erfolgreich wissenschaftlich und/oder klinisch gearbeitet hat. Als förderndes Mitglied kann in die Arbeitsgemeinschaft aufgenommen werden, wer sich für die Ziele der Arbeitsgemeinschaft interessiert und gleichzeitig bereit ist, die Arbeit der Arbeitsgemeinschaft in besonderer Weise zu fördern. Auch juristische Personen können die fördernde Mitgliedschaft erwerben. Kooperative Mitglieder können alle juristische Personen (z.B. Vereine) werden, bei denen der Satzungszweck mit dem Zweck der AGNP vereinbar ist. Über alle Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austrittserklärung, durch Tod oder durch Ausschluss des Mitglieds. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Mitglieder, die durch ihr Verhalten die Zwecke und das Ansehen der Arbeitsgemeinschaft schädigen, können auf Antrag des Vorstandes, der vorher schriftlich den Mitgliedern mitgeteilt wird, mit Zweidrittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung aus der Arbeitsgemeinschaft ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann ferner erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Ermahnung mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand bleibt.
- der zuletzt aus dem Vorstand ausgeschiedene Vorsitzende als Vorsitzender des Beirats,
- vom Vorstand benannte Vertreter der Arbeitsgemeinschaften der AGNP,
- vom Vorstand benannte Vertreter von Schwerpunktgesellschaften, die sich mit speziellen Fragestellungen der Neuro-/Psychopharmaka-Therapie befassen.
- Bericht des Vorstands über die Periode seit der letzten Mitgliederversammlung,
- Kassenbericht des Schatzmeisters.
Geänderte Fassung der Satzung entsprechend Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg am 22.02.2023.